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GfG-Doulas® verpflichten sich, nach den folgenden GfG-Richtlinien zur Qualitätssicherung zu arbeiten:

 

Rollenverständnis und Verantwortung

Die GfG-Doula®

  • fördert die Selbstbestimmung der Frau, die sie begleitet und unterstützt so das Wohlergehen und die Gesundheit der Frau und ihrer Familie
  • wahrt die Privatsphäre der werdenden Mutter und ihrer Familie. Sie behandelt alle Informationen sorgsam und streng vertraulich und veröffentlicht keine Geburtsberichte o.Ä. in den sozialen Medien oder auf ihrer Website. Allein zum Zweck der Supervision / kollegialer Beratung darf sie in anonymisierter Form über begleitete Geburten berichten
  • übt keine medizinische oder therapeutische Funktion aus, greift nicht in medizinische Belange ein und spricht keine Empfehlungen bezüglich medizinischer Vorgehensweisen aus
  • ist sich ihrer Grenzen und der Grenzen ihrer Begleitung bewusst und vermittelt, wenn nötig Adressen von Hilfsangeboten
  • begleitet keine Alleingeburt (Geburt ohne die Anwesenheit einer Hebamme).
  • macht in ihrer Werbung keine Heilsversprechen, das heißt sie wirbt nicht mit Aussagen wie dem „Auflösen von Geburtsängsten“, dem „Erleben einer Traumgeburt“, ihren „heilenden Händen“ etc.
  • verpflichtet sich, sich gemäß den Bestimmungen der GfG zu rezertifizieren um die Qualität ihrer Begleitung zu sichern
  • trägt dazu bei, die Qualität der Tätigkeit einer GfG-Doula® bekannt zu machen

 

Hintergrundinfo: Artikel "Doula Sein" (Anke L. Soumah, GfG info | Ausgabe 2.17)

 

Organisation der Arbeit und Honorar

  • Die untere Grenze der Bezahlung liegt bei 850 € für zwei Vorgespräche, Rufbereitschaft, telefonischem Kontakt, Geburt und einem Nachgespräch. Weitere Vor- oder Nachgespräche werden gesondert berechnet
  • Ist es einer Frau nicht möglich, dieses Honorar zu zahlen, weist die GfG-Doula® auf Möglichkeiten der Unterstützung hin und / oder überlegt gemeinsam mit der Frau Finanzierungsmöglichkeiten
  • Eine GfG-Doula® ist 10 Tage vor bis 10 Tage nach dem errechneten Geburtstermin exklusiv nur für eine Frau in Rufbereitschaft, die Rufbereitschaft beschränkt sich nicht auf diese 20 Tage. Sollte eine GfG-Doula® in Ausnahmefällen zwei Schwangeren mit Geburtsterminen innerhalb dieser 20 Tage zusagen, weil sie nicht an Kolleginnen verweisen kann, müssen beide Schwangere informiert werden und einverstanden sein
  • Wenn die GfG-Doula® eine Geburtsbegleitung angenommen hat, ist sie verpflichtet, verlässlich abrufbereit zu sein. Für Notfälle nennt sie nach Möglichkeit eine Kollegin als Vertretung
  • Auftraggebende der GfG-Doula® ist die Schwangere -nicht das Krankenhaus, die Hebamme etc. Somit ist die GfG-Doula® allein der werdenden Mutter verpflichtet und keiner Institution oder Organisation

 

 

Diese Richtlinien sind für jede zertifizierte GfG-Doula® und für alle Teilnehmerinnen der Weiterbildung zur GfG-Doula® verbindlich.

                                                                                                                                  Juli 2022

 

Kontaktliste GfG-Doulas